Verbraucher haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn sie Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte im Internet erwerben. Shop-Betreiber müssen ihre Kunden entsprechend über ihr Widerrufsrecht belehren. Zum 28.5.2022 ändern sich hierfür einige gesetzliche Vorschriften.
Daher müssen Online-Händler ab diesem Datum ihren Kunden neue Muster-Widerrufsbelehrungen und neue Muster-Widerrufsformulare bereitstellen.
Hierzu heißt es in einer Bekanntmachung der IHK Frankfurt:
„Ab Mai (2022) muss keine Telefaxnummer mehr angegeben werden. Stattdessen wird die Angabe einer Telefonnummer Pflicht. So müssen die Muster zukünftig Namen, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Händlers enthalten. […] Wird nach dem Stichtag noch das alte Muster-Widerrufsformular verwendet, in dem eine Faxnummer angegeben ist, könnten Abmahnungen drohen.“
Zum Rechtshintergrund
Die aktuellen Gesetzesänderungen gehen auf die europäische Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften zurück (sogenannte Modernisierungsrichtlinie oder auch Omnibusrichtlinie).
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie mit dem „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ im August 2021 umgesetzt. (Gesetzestext im Bundesanzeiger)
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zum Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel hat beispielsweise Rechtsanwältin Annika Hauke auf der Website eRecht24 zusammengetragen: https://www.e-recht24.de/artikel/widerrufsbelehrung/7702-onlineshops-neues-widerrufsrecht-2014.html