Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit ist am 1. Dezember 2021 das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) in Kraft getreten. Für Unternehmen, Websitebetreiber und Agenturen relevant sind einige wesentliche Neuerungen beziehungsweise Klarstellungen. Zum Beispiel benötigen nun Cookies und Tracking-Dienste in der Regel eine echte ausdrückliche Einwilligung.
Hierzu heißt es in Absatz 1 des § 25 TTDSG: „Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.“
Von der Notwendigkeit einer aktiven Einwilligung ausgenommen sind nur mehr Cookies und gespeicherte Informationen, die für den technischen Betrieb der Website unbedingt erforderlich sind, wie § 25 Abs. 2 TTDSG definiert.
Eine Nutzung von Cookies, Web Storage, Browser-Fingerprinting und ähnlichen Technologien aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeit ohne Einwilligung wird demnach nicht zulässig sein.
Eine weitere wesentliche Neuerung des TTDSG mit Relevanz für Website-Betreiber findet sich in §26. Hier geht es um sogenannte Personal Information Management Services (PIMS) und Single Sign On Lösungen. Hierdurch könnten in Zukunft die nun allgegenwärtigen Cookie-Banner entbehrlich werden.
Bis entsprechende Dienste entwickelt wurden und auch zugelassen sind, kann es jedoch noch ein paar Jahre dauern. Umso wichtiger ist es für Websitebetreiber, dass sie die oftmals notwendige Einwilligung zur Datenspeicherung und Nutzung von Cookies jetzt umsetzen beziehungsweise entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen.
Weitere Informationen zur Integration von Cookie-Consent-Tools in eure Website sowie allgemein zum neuen TTDSG findet ihr in einem Beitrag in unserem Agentur-Blog für Webdesign und Webentwicklung:
TTDSG konkretisiert Anforderungen an Datenschutz und Einverständnis